Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 17 Ausschluss der Öffentlichkeit

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/17#abs-1 (1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/17#abs-2 (2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

§ 16 § 18